Das deutsche Recht sieht vor, dass niemand von anwaltlicher Beratung und Vertretung ausgeschlossen werden darf, nur weil er sich diese nicht leisten kann. Hierzu hat der Gesetzgeber die
Beratungshilfe und die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eingeführt.
Dieses Recht steht aber nicht nur Sozialhilfeempfängern oder Beziehern der Leistungen nach dem SGB II zu, sondern durchaus einem weitaus größeren Personenkreis. Im Falle der Beratungshilfe, die
für die außergerichtliche Beratung und Vertretung vorgesehen ist, empfehle ich Ihnen, sich vorab beim zuständigen Amtsgericht zu informieren und dort bereits selbst einen Berechtigungsschein für
eine Beratung/Vertretung durch einen Anwalt zu beantragen. Sollten Sie sich unsicher sein, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Leistung vorliegen, sprechen Sie
mich gerne an.
Andernfalls finden Sie die entsprechenden Formulare auf unserer Homepage.